Pedelec oder S-Pedelec: wo die Grenze verläuft

Annika VoglerZuletzt geprüft am 26. Oktober 2026Quellen: StVG, EStG und Lohnsteuer-Handbuch
Die Grenze zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug steht in einem einzigen Absatz und besteht aus zwei Zahlen: 0,25 Kilowatt und 25 km/h. Alles, was danach kommt, folgt daraus.

Der Gesetzestext

§ 1 Absatz 3 StVG nimmt vom Begriff des Kraftfahrzeugs aus: Landfahrzeuge, „die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und 1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, 2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird“.

Satz 2 erlaubt zusätzlich „eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe“ bis 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten. Und Satz 3 zieht die Konsequenz: „Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“

Höchstens 0,25 kWNenndauerleistung+Abschaltung bei 25 km/hoder wenn du aufhörst zu treten=Fahrrad
Beide Bedingungen zusammen – fehlt eine, ist es kein Fahrrad mehr. Grundlage: § 1 Absatz 3 StVG.

Was darüber liegt

Ein S-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und fällt damit aus dieser Ausnahme heraus. Es ist ein Kleinkraftrad, und daran hängt eine ganze Kette von Pflichten: Versicherungskennzeichen, Helmpflicht, Fahrerlaubnis mindestens der Klasse AM, und Radwege sind nicht automatisch nutzbar.

PedelecS-Pedelec
Nenndauerleistunghöchstens 0,25 kWbis 4 kW üblich
Unterstützung bis25 km/h45 km/h
RechtlichFahrrad (§ 1 Abs. 3 StVG)Kleinkraftrad
Versicherungkeine PflichtVersicherungskennzeichen
Helmkeine PflichtPflicht
Fahrerlaubniskeinemindestens Klasse AM
Radwegwie jedes Fahrradnur wo ausdrücklich erlaubt
Dienstrad steuerfreimöglich (§ 3 Nr. 37 EStG)nicht – es ist ein Kraftfahrzeug

Die letzte Zeile kostet am meisten

§ 3 Nummer 37 EStG stellt nur die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, „das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist“. Ein S-Pedelec erfüllt diese Bedingung nicht. Wer ein Dienstrad steuerfrei bekommen will, muss also beim Pedelec bleiben – eine Entscheidung, die man besser vor der Modellwahl trifft.

Tuning macht aus dem einen das andere

Ein Dongle oder eine geänderte Software hebt die Abschaltung bei 25 km/h auf. Damit ist die Bedingung aus § 1 Absatz 3 Nummer 1 StVG nicht mehr erfüllt, und das Rad ist kein Fahrrad mehr – ohne dass es ein zugelassenes Kleinkraftrad wäre. Es fällt zwischen beide Kategorien, und genau dort ist niemand versichert.

Pedelec – das fällt wegVersicherungskennzeichenHelmpflichtFahrerlaubnisBeschränkung auf die FahrbahnS-Pedelec – das kommt dazuVersicherungskennzeichen jährlichHelm ist PflichtMindestens Klasse AMKeine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37
Zwei Zahlen im Gesetz, zwei völlig verschiedene Alltage.

Häufige Fragen

Ab wann ist ein E-Bike kein Fahrrad mehr?

Wenn die Nenndauerleistung über 0,25 kW liegt oder die Unterstützung nicht bei 25 km/h abgeschaltet wird. Beide Bedingungen nennt § 1 Absatz 3 StVG.

Darf eine Anfahrhilfe ohne Treten funktionieren?

Ja, bis 6 km/h. Das erlaubt § 1 Absatz 3 Satz 2 StVG ausdrücklich.

Brauche ich für ein S-Pedelec einen Führerschein?

Ja, mindestens die Klasse AM, dazu Versicherungskennzeichen und Helm. Radwege dürfen nur genutzt werden, wo es ausdrücklich erlaubt ist.

Kann ich ein S-Pedelec als steuerfreies Dienstrad bekommen?

Nein. § 3 Nummer 37 EStG gilt nur für ein Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist.