Pedelec oder S-Pedelec: wo die Grenze verläuft
Der Gesetzestext
§ 1 Absatz 3 StVG nimmt vom Begriff des Kraftfahrzeugs aus: Landfahrzeuge, „die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und 1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, 2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird“.
Satz 2 erlaubt zusätzlich „eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe“ bis 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten. Und Satz 3 zieht die Konsequenz: „Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“
Was darüber liegt
Ein S-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und fällt damit aus dieser Ausnahme heraus. Es ist ein Kleinkraftrad, und daran hängt eine ganze Kette von Pflichten: Versicherungskennzeichen, Helmpflicht, Fahrerlaubnis mindestens der Klasse AM, und Radwege sind nicht automatisch nutzbar.
Die letzte Zeile kostet am meisten
§ 3 Nummer 37 EStG stellt nur die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, „das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist“. Ein S-Pedelec erfüllt diese Bedingung nicht. Wer ein Dienstrad steuerfrei bekommen will, muss also beim Pedelec bleiben – eine Entscheidung, die man besser vor der Modellwahl trifft.
Tuning macht aus dem einen das andere
Ein Dongle oder eine geänderte Software hebt die Abschaltung bei 25 km/h auf. Damit ist die Bedingung aus § 1 Absatz 3 Nummer 1 StVG nicht mehr erfüllt, und das Rad ist kein Fahrrad mehr – ohne dass es ein zugelassenes Kleinkraftrad wäre. Es fällt zwischen beide Kategorien, und genau dort ist niemand versichert.
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