E-Bike-Leasing: 0,25 Prozent und die 40-Prozent-Regel
Wie der Vertrag gebaut ist
Das Lohnsteuer-Handbuch beschreibt die übliche Konstruktion: ein Rahmenvertrag zwischen Arbeitgeber und Anbieter, Einzelleasingverträge zwischen Arbeitgeber und Leasinggeber über die Räder – „mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten“ –, ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und eine Änderung des Arbeitsvertrags, in der das Gehalt um einen festgelegten Betrag herabgesetzt wird: die Gehaltsumwandlung.
Eine Bedingung entscheidet, ob die Steuerregel überhaupt greift
Wortgenau aus demselben Schreiben: Die Gestellung setzt voraus, „dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber dem Leasinggeber zivilrechtlich Leasingnehmer ist“. Steht dein Name im Leasingvertrag, ist es kein Dienstrad, sondern eine Privatfinanzierung mit Zusatzschritten – und die 0,25-Prozent-Bewertung gilt nicht.
Die Bewertung der privaten Nutzung
Die gleich lautenden Erlasse vom 9. Januar 2020 kennen zwei Fälle. Randnummer 1 ist der Grundfall: 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten UVP. Randnummer 2 ist der Fall, der heute fast immer gilt – erstmalige Überlassung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031: ab 2020 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP.
Die Reihenfolge ist nicht beliebig: erst vierteln, dann abrunden. Bei 3 499 Euro macht das acht Euro statt neun – kleine Beträge, aber sie zeigen, dass der Erlass genau gelesen werden will. Randnummer 3 stellt zudem klar, dass die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG hier nicht gilt.
Der Restwertkauf, Schritt für Schritt
Die Vereinfachungsregel steht ausdrücklich unter einer Bedingung: Sie gilt für ein Rad, das „nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird“. Bei kürzeren oder längeren Laufzeiten ist sie kein Automatismus. Und sie ist eine Obergrenze mit Hintertür: „Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden“ – wer belegen kann, dass vergleichbare Räder real billiger gehandelt werden, darf diesen Wert ansetzen.
Die eine Frage vor der Unterschrift
Übernimmt der Anbieter die Pauschalversteuerung nach § 37b Absatz 1 EStG? Bei einem Rad für 3 499 Euro und 40 Prozent Grenzbelastung sind das rund 404 Euro Unterschied – mehr, als die meisten beim Modellvergleich herausholen. Die Antwort gehört schriftlich in den Vertrag, nicht ins Beratungsgespräch.
Der Fall ohne jede Steuer
Gibt der Arbeitgeber das Rad zusätzlich zum Gehalt, greift § 3 Nummer 37 EStG und es fällt gar kein geldwerter Vorteil an. Die Vorschrift nennt genau diese Bedingung: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“, und sie gilt nur für ein betriebliches Fahrrad, „das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist“ – ein S-Pedelec fällt also heraus. Wo diese Grenze verläuft, steht auf der Seite Pedelec oder S-Pedelec.
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